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Vereinssatzung Gesangverein MGV Mozart Trebur e.V.

Männerchor – Frauenchor – disharmonix

Mitglied des Hessischen Sängerbundes im D.C.V.

 

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

  1. Der im Jahre 1855 gegründete Verein ist beim Amtsgericht Groß Gerau in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Gesangverein MGV Mozart Trebur e.V. seit 1855, er hat seinen Sitz in 65468 Trebur.
     
  2. Der Verein gehört zum Sängerkreis Mainspitze im Hessischen Sängerbund e.V. (HSB).

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Der Gesangverein besteht aus Männerchor, Frauenchor, disharmonix, Jugendchor/Kinderchor. Er pflegt das gute Volkslied und den anerkannten Kunstchor. Er will durch Darbietungen wertvoller Chorkonzerte und sonstiger musikalischer Veranstaltungen bei der interessierten Zuhörerschaft und bei seinen Mitgliedern und Angehörigen, den Sinn für gutes Kunstgut wecken, das Interesse vertiefen und damit zur Werbung für den Chorgesang beitragen.
     
  2. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
     
    1. Regelmäßige wöchentliche Chorproben,
    2. Durchführung von Konzerten und Vorträgen,
    3. Durchführung von unterhaltenden Veranstaltungen, die den Zusammenhalt innerhalb des Vereins und seiner Chöre fördern.
       
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  6. Politische Betätigungen, insbesondere politische Veranstaltungen, sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  2. Der Verein besteht aus:

    1. Aktiven Mitgliedern
    2. Passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern

  3. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Vereinssatzung anzuerkennen und sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

  4. Die aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben teil und sind bereit bei den Veranstaltungen mitzuwirken.

  5. Die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder können den Verein durch materielle und finanzielle Hilfe sowie bei den Veranstaltungen unterstützen.

  6. Aktive Mitglieder und ehemalige Sänger/innen, die sich für den Verein und den Chorgesang große Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  7. Für die Verbindlichkeit des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
     
  2. Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der/die Bewerber/in:
     
    1. Nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
       
    2. Das Ansehen des Gesangvereins schwer geschädigt hat.
       
  3. Bei Minderjährigen Bewerbern ist mit der Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, dich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
     
  2. Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
     
  3. Jedes volljährige Mitglied hat die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.
     
  4. Das Vereinsheim und das Vereinseigentum sind schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder durch den Tod.
     
  2. Jedes Mitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vorstandes über den Ausschluss. Der Ausschluss wird einen Tag nach der Zustellung wirksam.
     
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es:
     
    1. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
    2. entmündigt wird,
    3. dem Ansehen des Gesangvereins geschädigt hat,
    4. seinen Vereinspflichten nicht nachkommt.
       
  5. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Jahreshauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.
     
  6. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein, dem Sängerkreis und dem Sängerbund.
     
  7. Einem Ehrenmitglied kann die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm erwiesenen Ehre unwürdig erweist.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vereinsvorstand.
     
  2. Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung.
     
  3. Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und führt dessen Verwaltung.

§ 8 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abzuhalten. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in den Treburer Gemeindenachrichten, Main-Spitze und Groß Gerauer Echo unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die aktiven Mitglieder der Chöre sind schriftlich einzuladen.
     
  2. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
     
  3. Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
     
  4. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie:

    1. über Annahme und Änderung der Vereinssatzung zu beschließen,
    2. die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen,
    3. die Jahresberichte des/der Vorsitzenden und der Sprecher/innen der einzelnen Chöre entgegenzunehmen,
    4. den Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen,
    5. über die Entlastung des Vorstandes und des/der Finanzverwalters/in zu beschließen.
    6. über Ausschlussverfahren zu entscheiden,
    7. die Höhe der Vereinsbeiträge festzusetzen,
    8. über Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
    9. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

      Beschlüsse nach Buchstaben h) und i) bedürfen der 2/3 Mehrheit.
       
  5. Versammlungsleiter ist der/die Vereinsvorsitzende.
     
  6. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist nur auf Antrag von 49% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie die Jahreshauptversammlung.
     
  7. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende stellt zu Versammlungsbeginn die Beschlussfähigkeit fest.
     
  8. Über den wesentlichen Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vereinsvorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
     
  2. Wahlen zum Geschäftsführendem Vorstand werden stets schriftlich und geheim vorgenommen. Der erweiterte Vorstand wird per Handzeichen gewählt, sobald nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
     
  3. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Geschäftsführender Vorstand:
                 1. Vorsitzende/r
                 2. Vorsitzende/r
                 Finanzverwalter
                 Schriftführer/in
       
    2. Erweiterter Vorstand:
                 Sprecher Männerchor
                 Sprecherin Frauenchor
                 Sprecher/in disharmonix
                 Betreuer/in Jugend/Kinderchor
                 Pressewart/in
                 Wirtschaftsausschuss
                 Vergnügungsausschuss
                 Hausverwaltung
       
  4. Der/die Vorsitzende führt nach den Beschlüssen des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten.
     
  5. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
     
  6. Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung die Verwaltung des Vereins. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
     
  7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 9 (3a). Jeweils zwei der Vorstandmitglieder, darunter der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
     
  8. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder ständig und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Er kann Arbeitsgruppen mit verschiedenen Aufgabengebieten wählen/ernennen, die ihn bei seiner Vereinsarbeit unterstützen.

§ 10 Vereinsvermögen/Finanzwesen

  1. Das Vereinsvermögen wird durch den Vorstand, und in dessen Auftrag durch den/die Finanzverwalter/in verwaltet.
     
  2. Der/die Finanzverwalter/in hat insbesondere die Aufgabe, die Kassengeschäfte und über alle Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen. Die Kassenbelege sind so zu führen, dass diese den steuerlichen Bestimmungen entsprechen.
     
  3. Er/Sie erstellt auf Anforderung des Vorstandes Finanzkalkulationen und Berichte.
     
  4. Nach Ende des Geschäftsjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  5. Bei Geschäften, die das Vereinsvermögen betreffen, oder die Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichten werden, muss der/die
    Finanzverwalter/in die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einholen.
     
  6. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kasse und die Belege prüfen und der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben.

  7. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Chorleitung

  1. Der/die Chorleiter/in wird durch den Vorstand ausgewählt und nach Zustimmung der aktiven Sänger/innen verpflichtet.
     
  2. Der/die Chorleiter/in übernimmt als freie/r Mitarbeiter/in die musikalische Leitung der Chöre in eigener Verantwortung.
     
  3. Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte oder sonstige musikalische Veranstaltungen führen Chorleiter/in und Vorstand (Repertoireausschuss) in gegenseitigem Einvernehmen durch.

§ 12 Austritt aus dem Sängerbund

  1. Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, vorgenommen werden.
     
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Trebur, die es ausschließlich und unmittelbar für einen neu zu gründenden Nachfolgeverein zu verwenden hat.
     
  3. Kommt es zu keiner Gründung eines Nachfolgevereins, hat die Gemeinde das gesamte Vereinsvermögen für die Förderung des Chorgesangs innerhalb der Gemeinde Trebur zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22. März 2002 in Kraft.
     
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. März 1991 und die Satzungsänderung vom 14 Juli 1994 außer Kraft.
     

Trebur, den 22. März 2002

Geschäftführender Vorstand:

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1. Vorsitzender           Herbert Fückel                 2. Vorsitzender           Alfred Schröder

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Finanzverwalter          Roland Gaier Schriftführerin            Kathrin Noll

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